Fliesen Haas : +49-8151-95157 - Fliesenhandel Strobl: +49 - 881-93130 info@fliesenhaas.de

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Käufer ist an die Bestellung 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2. PREISE
Verrechnet werden am Tage der Lieferung gültigen Preise (ohne Skonto und sonstige Nachlässe) zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreislich vereinbarte Nebenleistungen, wie Frachtkosten, Zustellung u.a. werden zusätzlich berechnet)

3. ZAHLUNG – ZAHLUNGSVERZUG
Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe der Waren, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige fällig.
Zahlungsanweisungen oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn eine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.
Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 4 dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzten. Ist in diesem Zeitraum die Forderung des Verkäufers nicht beglichen, ist er berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verzugszinsen werden mit 6% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

4. LIFERUNG UND LIEFERVERZUG
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Maß- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annährend zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften.

5. ABNAHME
Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige die Ware am Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist abzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer eine Nachfrist von 8 Tagen setzten und nach erfolgtem Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller bestehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz der Ware berechtigt, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand vom Käufer heraus zu verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist durch Freihandverkauf bestmöglich zu verwerten. Der Netto-Verwertungserlös wird auf die Ansprüche des Verkäufers angerechnet. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers die Ware herauszugeben unter Ausschluss eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, indes bei Pfändungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten sofort auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
Mündliche Zusicherungen und Absprachen haben nur Rechtsverbindlichkeit, wenn die schriftlich bestätigt wurden.